Anker e.V.
Anker e.V.

Vereinssatzung

VEREINSSATZUNG2022.pdf
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§ 1
Name, Sitz und gesellschaftliche Stellung

(1) Der Verein führt den Namen ANKER - Vereinigung der Freunde und Förderer psychisch Kranker und psychisch Behinderter im Kreis Herzogtum Lauenburg e. V. (kurz: ANKER e.V.)

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lauenburg/Elbe und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lübeck eingetragen.

(3) Der Verein ist politisch unabhängig, konfessionell nicht gebunden und gemeinnützig.

(4) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

 

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein dient der Förderung und Schaffung von sozialen und personalen Hilfsangeboten im gemeindenahen Bereich, wie z.B. Einrichtungen der Eingliederungshilfe/Rehabilitation und ambulanten Pflege sowie beschützende Wohn- und Arbeitsplätze für Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen im Kreis Herzogtum Lauenburg.
Das Ziel ist Hilfe zur sozialen Integration und Anerkennung psychisch Kranker/psychisch Behinderter und ihrer Angehörigen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke i.S. des § 53 AO und die Förderung des Wohlfahrtswesens.

 

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische und volljährige natürliche Person werden, die bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern und/oder praktisch mitzuarbeiten.
Jedes Mitglied hat eine Stimme

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 
1.) durch Ableben bzw. Verlust der  Rechtsfähigkeit.  
2.)  durch  freiwilligen  Austritt  zum 
Schluß eines Kalenderjahres und unter Einbehaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist. Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
3.) bei vereinsschädigendem Verhalten mit Ausschluß durch Vorstandsbeschluß bei mindestens 2/3 Mehrheit. Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß muß dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschluß ist innerhalb vier Wochen Einspruch möglich; die Mitgliedsrechte ruhen bis dahin. Der Einspruch ist in der nächsten Mitglieder-versammlung zu behandeln.
Sie entscheidet letztgültig mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Ein Pflichtbeitrag wird nicht festgesetzt. Die Höhe des Jahresbeitrages bleibt jedem Mitglied überlassen. Es kann kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden.

 

§ 6
Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

Bei Auflösung des Vereinsoder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 7
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder versammeln sich regelmäßig einmal im Jahr. Der Vorstand lädt die Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen zu dieser Versammlung schriftlich ein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Begehren von mindestens einem Viertel der Mitglieder und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, darüber hinaus auch dann, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.

(2) Die Mitgliederversammlung hat als oberstes Organ des Vereins insbesondere folgende Aufgaben:

 a) die  Aufgaben  des  Vereins  zu beraten  und in Beschlüsse zu fassen,

  b) den Vorstand zu wählen,

  c) den  Jahresbericht  entgegen  zu  nehmen,  zu   beraten und den Vorstand zu entlasten,

  d) den Haushaltsplan zu verabschieden,

  e) zwei  Kassenprüfer  zu wählen, die dem  Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium nicht angehören dürfen,

  f) über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins Beschlüsse zu fassen.

(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederver-sammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlußfähig anerkannt. Beschlüsse werden durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der in der satzungsgemäß einberufenen Mitglieder-versammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.

(5) gestrichen

 

§ 9
Wahlen

(1) Der Vorstand wird im Abstand von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen: Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer  Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Mitglieder, die zugleich hauptamtlich in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.

(2) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vor-sitzenden, der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in.

(3) Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder möglich.

(4) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Vereins nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Sie können von der Teilnahme an den Vorstandssitzungen ausgeschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes dies wünschen.

(5) Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereines, die zugleich Mitglied sind, bilden einen ehrenamtlichen Beirat, der aus bis zu drei Personen besteht, deren Sprecher anlaßbezogen beratend an den Sitzungen des Vorstandes auf Einladung teilnehmen kann.

 

§ 10
Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterin.

(2) Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der/die Vorsitzende bzw. deren/dessen Vertreter/in im Amt schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche ein.

(3) gestrichen

(4) Vorstandsbeschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller abstimmungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

 

§ 11
Niederschrift

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlußfähig anerkannt wird.

Beschlüsse haben nur Gültigkeit bei 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

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